Satzung des Kreisverbandes

der Partei DIE LINKE. Oberhavel

Stand: 31. Mai 2008
 

I.       Präambel

Der Kreisverband der LINKEN in Oberhavel gibt sich in Übereinstimmung mit der Bundessatzung und der Landessatzung der Partei DIE LINKE eine eigene Satzung. Sie regelt die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organisationsebenen und -formen des Kreisverbandes.

II.      Grundlagen des Kreisverbandes

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)   Der Kreisverband Oberhavel der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband des Landesverbandes der LINKEN in Brandenburg.

(2)   Der Kreisverband führt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Oberhavel“. Die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE. Oberhavel“

(3)   Der Sitz des Kreisverbandes ist Oranienburg.

 

§ 2       Mitglieder des Kreisverbandes

(1)   Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, welches im Kreisverband Oberhavel der Partei eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Die Mitgliedschaft im Kreisverband Oberhavel ist unabhängig vom Wohnsitz des Mitgliedes.

(2)   Mitglieder des Kreisverbandes können selbst entscheiden, zu welchem Ortsverband und in welche Basisorganisation innerhalb des Kreisverbandes sie gehören.

 

§ 3       Struktur des Kreisverbandes

(1)   (Kreisverband) Der Kreisverband Oberhavel der Partei DIE LINKE ist eine Organisationsstruktur des Landesverbandes Brandenburg und auf den Landkreis Oberhavel beschränkt.

(2)   (Ortsverbände) Der Kreisverband der LINKEN Oberhavel gliedert sich in Ortsverbände. Die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit von Ortsverbänden orientiert sich an den bestehenden Gemeindegrenzen. In jedem Ortsverband wird ein Ortsvorstand/Sprecherrat gebildet oder alternativ wenigstens ein verantwortlicher Sprecher des Ortsverbandes benannt. Die Ortsverbände bzw. deren Vorstände/Sprecher sind die unmittelbaren Ansprechpartner des Kreisverbandes bzw. Kreisvorstandes bei parteiorganisatorischen Fragen.
Die Ortsverbände organisieren die politische Arbeit der Partei in ihrem territorialen Verantwortungsbereich.
Die Ortsvorstände sind für die Information und Kommunikation innerhalb ihres Ortsverbandes verantwortlich. Dazu gehört, dass die Mitglieder ihres Ortsverbandes die Informationen des Kreisvorstandes erhalten, die dieser an die Ortsverbände übermittelt.

(3)   (Basisorganisationen) Die Ortsverbände können innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit nach Bedarf weitere territoriale Strukturen bilden. Eine Veränderung der Strukturen, die Neubildung oder Auflösung von Basisorganisationen, sowie die Veränderung der Zugehörigkeit von Mitgliedern zu einzelnen Basisorganisationen ist dem Kreisvorstand umgehend mitzuteilen.

(4)   (regionale Zusammenschlüsse) Ortsverbände können sich mit Zustimmung der Gesamtmitgliederversammlung mit Nachbarortsverbänden zu regionalen Strukturen zusammenschließen. Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ortsverbände.
Ortsverbände, die in amtsangehörigen Gemeinden des Landkreises ansässig sind, können einen Amtsbereichsvorstand bilden, der die Aufgaben der Ortsvorstände wahrnimmt.

 

§ 4       Geschäftsstellen des Kreisverbandes

(1)   Der Kreisverband unterhält eine oder mehrere Geschäftsstellen zur Unterstützung seiner politischen Arbeit sowie der Mitgliederverwaltung und -organisation.

(2)   Über die Bildung oder Auflösung von Geschäftsstellen, einschließlich Standortverlagerungen, entscheidet der Kreisvorstand nach Beratung mit dem Rat der Ortsvorsitzenden.

 

III.    Organe und Gremien des Kreisverbandes

§ 5       Gesamtmitgliederversammlung

(1)   Die Gesamtmitgliederversammlung ist das höchste politische Organ des Kreisverbandes Oberhavel der Partei DIE LINKE. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2)   Der Gesamtmitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

        a) die politische Ausrichtung des Kreisverbandes,

        b) die Satzung des Kreisverbandes,

        c) das Wahlprogramm zu den Kreistagswahlen,

        e) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,

        f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes

        g) die Wahl der Schlichtungskommission, der Finanzrevisionskommission, von Vertretern und Delegierten des Kreisverbandes beim Landes- und Bundesparteitag sowie dem Landesausschuss, einschließlich deren Ersatzvertreter, den Vertretern des Kreisverbandes bei Delegiertenkonferenzen zur Aufstellung von Kandidaten zu den Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen,

        h) die Bildung und Auflösung von Regional- oder Ortsverbänden,

        i) die Auflösung des Kreisverbandes,

        j) die Verschmelzung mit einem anderen Kreisverband.

(3)   Darüber hinaus berät und beschließt die Gesamtmitgliederversammlung über an sie gerichtete Anträge.

(4)   Die Gesamtmitgliederversammlung nimmt Stellung zur Arbeit der Kreistagsfraktion auf der Grundlage ihrer Berichte. Sie entscheidet über die Beteiligung an einer Kooperation oder Koalition auf Kreisebene.

(5)   Eine ordentliche Gesamtmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(6)   Zur Gesamtmitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes unter Angabe der wesentlichen Inhalte und Ziele der Gesamtmitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Als Einladung gilt die Übergabe der schriftlichen Einladung an die Ortsverbände. Die Einladung kann dabei sowohl als gesondertes Schreiben an Mitglieder erfolgen oder als Bekanntmachung in der Mitgliederzeitung (Kreisinfo).
Über die Frage der Wirksamkeit der Einladung entscheidet die Gesamtmitgliederversammlung mehrheitlich, wenn wenigstens fünf Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes die Wirksamkeit der Einladung und damit die Beschlussfähigkeit der Gesamtmitgliederversammlung schriftlich in Frage stellen.

(7)   In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Gesamtmitgliederversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Gesamtmitgliederversammlung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(8)   Die ordentliche oder eine außerordentliche Gesamtmitgliederversammlung muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

        a) durch Ortsverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes vertreten, oder

        b) durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes.

(9)   Anträge an die Gesamtmitgliederversammlung können bis spätestens drei Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Ortsverbänden spätestens zwei Wochen vor der Tagung zu übermitteln. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens drei Wochen vor der Gesamtmitgliederversammlung parteiöffentlich zu publizieren. Bei einer außerordentlichen Gesamtmitgliederversammlung können diese Fristen verkürzt werden.

(10)  Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit schriftlicher Unterstützung von mindestens 10 anwesenden Mitgliedern auch unmittelbar auf der Gesamtmitgliederversammlung eingebracht werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen.

(11)  Anträge, welche von Ortsverbänden, Organen der Kreispartei oder mindestens von fünf Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden, sind durch die Gesamtmitgliederversammlung zu behandeln oder an den Kreisvorstand zu überweisen.

(12) Die Gesamtmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange eine Gesamtmitgliederversammlung keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung der vorhergehenden ordentlichen Gesamtmitgliederversammlung.

 

§ 6       Mitgliederentscheide/-befragungen

(1)   Zur Entscheidung von Fragen, die den gesamten Kreisverband betreffen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) oder eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Beschlusses der Gesamtmitgliederversammlung. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung hat lediglich empfehlenden Charakter.

(2)   Der Mitgliederentscheid findet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreisverbandes, auf Beschluss der Gesamtmitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes statt.

(3)   Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Der Antrag, über den entschieden wird, ist mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4)   Über eine Angelegenheit, zu der ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu abgestimmt werden. Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide.

(5)   Die Kosten eines Mitgliederentscheids tragen alle Gliederungen des Kreisverbandes gemeinsam.

 

§ 7       Kreisvorstand

(1)   Der Kreisvorstand ist das politische Führungsorgan des Kreisverbandes. Er leitet den Kreisverband.

(2)   Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

        a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,

        b) die Abgabe von Stellungnahmen der Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen,

        c) die Vorbereitung von Gesamtmitgliederversammlungen und die Umsetzung und Durchführung von deren Beschlüssen,

        d) die Beschlussfassung über durch die Gesamtmitgliederversammlung an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,

        e) die Unterstützung der Ortsverbände und der Zusammenschlüsse des Kreisverbandes sowie die Koordinierung ihrer Arbeit,

        g) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung von Kreismitglieder- oder -vertreterversammlungen zur Aufstellung von Kandidatinnen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg, zur Aufstellung von Listen für die Kommunalwahlen und zur Einreichung (Unterzeichnung) der Kandidatenlisten.

(3)   Die Stärke und Zusammensetzung des Kreisvorstandes bestimmt die Gesamtmitgliederversammlung.

(4)   Der Kreisvorstand gibt sich einen geschäftsführenden Kreisvorstand, bestehend aus

        a) dem/der Kreisvorsitzenden,

        b) dem/der/den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

        c) dem/der Kreisschatzmeister/in,

        d) dem/der Kreisgeschäftsführer/in.

        Dem geschäftsführenden Kreisvorstand können auf Beschluss des Kreisvorstandes weitere Mitglieder angehören.

(5)   Der Kreisvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Kreisvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einer ordentlichen Gesamtmitgliederversammlung im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden.

(6)   Dem Kreisvorstand gehören die oder der Vorsitzende der Kreistagsfraktion mit beratender Stimme an. Der Kreisvorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.

(7)   Soweit durch diese Satzung, die Kreisfinanzordnung und die Beschlüsse der Gesamtmitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Kreisvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Kreisvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Kreisvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des geschäftsführenden Kreisvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

(9)   Der oder die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden können auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(10)  Der Kreisvorstand ist gegenüber der Gesamtmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Ortsverbände umfassend und zeitnah zu unterrichten.

(11) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar eine außerordentliche Gesamtmitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 8       Rat der Ortsvorsitzenden

(1)   Der Rat der Ortsvorsitzenden ist ein Beratungsgremium des Kreisvorstandes. Ihm gehören Vertreter der Ortsverbände bzw. gleichberechtigter Strukturen, in der Regel die Ortsverbandsvorsitzenden, an.

(2)   Der Rat der Ortsvorsitzenden berät zu wichtigen aktuellen Fragen der Kreispolitik, der innerparteilichen Entwicklung und organisatorisch-politische Fragen, insbesondere wenn diese unmittelbar Auswirkungen auf die Mitglieder, Basisorganisationen und Ortsverbände haben.

 

§ 9       Kommissionen des Kreisverbandes

(1)   Der Kreisverband kann eine Schlichtungskommission bilden. Diese wird von der Gesamtmitgliederversammlung für die Wahlperiode von zwei Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Bundesschiedsordnung oder die Gesamtmitgliederversammlung per Beschluss.

(2)   Im Kreisverband ist eine Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese wird durch die Gesamtmitgliederversammlung in einer Stärke von 3 Mitgliedern gewählt. Näheres und Einzelheiten regelt die Bundessatzung. Die Finanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Vorstandes, der Geschäftsstellen sowie den Umgang mit dem Vermögen des Kreisverbandes.

 

IV        Finanzen des Kreisverbandes

§10      Grundlagen

(1)   Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Kreisverbandes werden durch den Kreisvorstand nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet.

(2)   Der Kreisverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3)   Die Mitglieder des Kreisverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

(4)   Der Kreisvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbandes nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(5)   Die Bankkonten- und Kassenführung erfolgt ausschließlich auf Kreisverbandsebene. Eine eigenständige Kassenführung sowie Bankkonten auf Ortsebene oder in Basisorganisationen sowie anderen kreislichen Gremien sind nicht zulässig.

(6)   Der Kreisvorstand beschließt eine Finanzordnung, die Einzelheiten der Finanzarbeit und der Verantwortlichkeiten regelt.

 

§11      Mittel BO

(1)   Zur Unterstützung der politischen Arbeit und der Mitgliederpflege stehen den Ortsverbänden anteilige finanzielle Mittel aus den Beitragseinnahmen des Kreisverbandes zur Verfügung.

(2)   Die Verwendung und Abrechnung der Mittel muss nach den geltenden Finanzrichtlinien der Partei erfolgen.

(3)   Über die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, den Berechnungsmodus und das Verfahren der Verteilung und Abrechnung entscheidet der Kreisvorstand nach Konsultation des Rates der Ortsvorsitzenden.

 

§12      Mandatsträgerbeiträge

(1)   Auf Grundlage der Satzung der Bundespartei DIE LINKE (§ 6) und der Bundesfinanzordnung (§ 4) leisten die auf den Listen der Partei gewählten Kommunalvertreter auf Kreis-, Stadt und Gemeindeebene, sowie Hauptverwaltungsbeamte Mandatsträgerbeiträge an den Kreisverband der LINKEN Oberhavel.

(2)   Einzelheiten, insbesondere über die Höhe der Mandatsträgerbeiträge, die Zahlungsweise und Ausnahmeregelungen werden als Anhang an diese Satzung geregelt. Dieser Anhang ist das erste Mal von der Gesamtmitgliederversammlung zu beschließen. Spätere Änderungen des Anhangs können vom Kreisvorstand nach Konsultation des Rates der Ortsvorsitzenden beschlossen werden, wobei insbesondere die Höhe der Mandatsträgerbeiträge im Laufe einer kommunalen Wahlperiode nicht verändert werden soll.

(3)   Die Mandatsträgerbeiträge werden zusätzlich zu Parteimitgliedsbeiträgen und Spenden erhoben.[1] Die eingenommenen Mandatsträgerbeiträge dienen im Wesentlichen der Bildung von Rücklagen für zukünftige Wahlkämpfe. Die Rücklagenbildung ist durch den Kreisvorstand in der jährlichen Finanzplanung und Finanzabrechnung darzustellen.

 

§13      Schlussbestimmung

(1)   Diese Satzung einschließlich der Anlage(n) wurde auf der Gesamtmitgliederversammlung am 31. Mai 2008 beschlossen. Sie tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

(2)   Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Bundessatzung, der Bundeswahlordnung, der Bundesfinanzordnung und der Bundesschiedsordnung, sowie die entsprechenden Dokumente auf Landesebene den Regelungen dieser Satzung höhergestellt. Sollte sich heraus stellen, dass Regelungen dieser Kreissatzung den höherrangigen Regelungen entgegenstehen, so sind die entsprechenden Regelungen der Kreissatzung nicht anzuwenden, ohne dass die ganze Kreissatzung ungültig wird. Im Zweifel über die Anwendung und Auslegung entscheidet die Schlichtungskommission.

(3)   Änderungen dieser Satzung müssen von der Gesamtmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes beschlossen werden.



 

Anlage: Regelung zu den Mandatsträgerbeiträgen

 

§ 1       Grundlagen

(1)   Auf Grundlage der Satzung der Partei DIE LINKE, der Bundesfinanzordnung, entsprechender Regelungen auf Landesebene, sowie der Satzung des Kreisverbandes erhebt der Kreisverband Oberhavel der Partei DIE LINKE von den kommunalen Mandatsträgern Mandatsträgerbeiträge.

(2)   Die Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen entlastet nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung von Parteimitgliedsbeiträgen und sie soll zusätzlich zu normalen politischen Spenden erfolgen.

 

§ 2       Personenkreis

(1)   Zu den Mandatsträgern, die an den Kreisverband Mandatsträgerbeiträge abzuführen haben, zählen:

        a) Mitglieder der Fraktion der LINKEN im Kreistag Oberhavel,

        b) Mitglieder der Fraktionen der LINKEN in den Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen innerhalb des Landkreises Oberhavel,

        c) kommunale Hauptverwaltungsbeamte (z.B. Bürgermeister, Landräte), die auf den Listen der Partei DIE LINKE gewählt wurden.

(2)   Die Pflicht zur Leistung von Mandatsträgerbeiträgen gilt für alle Mandatsträger nach Absatz 1, unabhängig von der Parteizugehörigkeit.

 

§ 3       Höhe der Mandatsträgerbeiträge

(1)   Mandatsträger nach § 2 a) und b) zahlen Beiträge in Höhe von fünf Prozent ihrer Aufwandsentschädigungen im Rahmen ihrer Abgeordnetentätigkeit. Zu den Aufwandsentschädigungen zählen nicht die Sitzungsgelder und Zuschläge für besondere Funktionen in den Fraktionen oder im Parlament (z.B. Vorsitzende von Fraktionen, Ausschüssen oder der Vertretung).

(2)   Mandatsträger nach § 2 c) zahlen einen individuellen Beitrag, der zwischen dem Mandatsträger und dem Kreisvorstand vereinbart wird. Dieser Beitrag muss angemessen sein und sollte höher sein, als Beiträge für den Personenkreis nach § 2 a).

(3)   In sozialen Härtefällen können Mandatsträger ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Eine Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag des Mandatsträgers.

(4)   Hat ein Mandatsträger sowohl ein Mandat in einer Stadtverordnetenversammlung oder Gemeindevertretung als auch im Kreistag, so besteht nur die Pflicht zur Zahlung der Mandatsträgerbeiträge als Kreistagsmitglied

 

§ 4       Verfahren

(1)   Mit den Kandidaten für entsprechende Mandate ist im Vorfeld der Nominierung über die Pflicht zur Mandatsträgerbeitragsabgabe zu sprechen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Verantwortlich für das Führen der Gespräche sind die jeweiligen Vorstände der Ebene des Mandats.

(2)   Die schriftlichen Vereinbarungen sind dem Kreisschatzmeister zu übermitteln.

 

§ 5       Zahlungsweise

(1)   Der Mandatsträgerbeitrag kann monatlich bis jährlich in bar oder als Überweisung beim Kreisvorstand eingezahlt werden. Es wird empfohlen, die Zahlungen mittels Überweisung als Dauerauftrag einzurichten.

(2)   Die Zahlung des Mandatsträgerbeitrages soll als solches gekennzeichnet werden, um die korrekte buchhalterische Trennung zu Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu gewährleisten.

 

§ 5       Verwendung

(1)   Der Kreisschatzmeister weist die zu erwartenden Einnahmen im Jahresfinanzplan aus. Die tatsächlichen Einnahmen werden im Jahresabschluss dargestellt

(2)   Mindestens 60 Prozent der Einnahmen aus Mandatsträgerbeiträgen müssen in wahlkampffreien Jahren für die jährliche Wahlkampfrückstellung ausgewiesen und verwendet werden. Finden im betreffenden Haushaltsjahr Wahlen statt, so dürfen die Einnahmen aus Mandatsträgerbeiträgen für Ausgaben im Wahlkampf verwendet werden.

(3)   Nur aus besonderem Anlass und nach Zustimmung des Rates der Ortsvorsitzenden sind Abweichungen von der Regelung nach Absatz 2 möglich.

 

§ 6       Zeitrahmen

(1)   Die Pflicht zur Leistung von Mandatsträgerbeiträgen beginnt mit der Wahlperiode ab der Kommunalwahl am 28. September 2008.


[1] Steuerrechtlich sind Mandatsträgerbeiträge als Spenden zu betrachten und entsprechend bei der Finanzarbeit zu behandeln.