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Anträge zur Entschädigungssatzung

Wir stellen folgende Änderungsanträge zur Beratung der Beschlussvorlage „Neufassung der Entschädigungssatzung“, 0096/BV/2019:

 

Zu § 3 Abs. 1:

„1.200 Euro“ sollen durch „1.000 Euro“ ersetzt werden.

Begründung:

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Aufwand derart gesteigert hat, dass eine 20-prozentige Erhöhung gerechtfertigt wäre.

 

Zu § 3 Abs. 2:

Satz 1 soll durch folgenden Satz ersetzt werden:

„Den vorsitzenden Fraktionsmitgliedern der Fraktionen des Kreistages wird, sofern nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro gewährt.“

Begründung:

Wir möchten eine einheitliche Entschädigung unabhängig von der Fraktionsgröße. Die Privilegierung großer Fraktionen ist nicht gerechtfertigt, da der Aufwand von vorsitzenden Fraktionsmitgliedern in kleineren Fraktionen wohl eher größer, mindestens aber gleich groß, wie in einer großen Fraktion ist.

 

 

Zu § 3 Abs. 4:

„300 Euro“ soll durch „150 Euro“ ersetzt werden.

Begründung:

Wir sehen ein, dass eine Erhöhung der Entschädigung geboten erscheint, allerdings nicht um 200 Prozent, wie von der Verwaltung vorgeschlagen. Unser Vorschlag orientiert sich an der Höhe der zusätzlichen monatlichen Entschädigung für Aufsichtsratsmitglieder, da uns der Aufwand vergleichbar erscheint.

 

Zu § 5 Abs. 4:

Satz 2 soll ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Das Sitzungsgeld sollte nicht gestrichen werden, wenn jemand 30 Minuten verspätet kommt.  Der Charakter des Sitzungsgeldes besteht insbesondere darin, den durch die Teilnahme an der Sitzung entstehenden Aufwand pauschal zu erstatten. Regelmäßig entsteht dieser Aufwand unabhängig von der Dauer der Sitzung bzw. der Anwesenheit. Dies wird auch daran deutlich, dass bei mehreren Sitzungen an einem Tag nur einmalig 30 Euro gezahlt werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass es sich bei Kreistagsabgeordneten um ehrenamtlich Tätige handelt, welche Beruf, Familie und Ehrenamt miteinander koordinieren müssen. Auch sieht die Verordnung des Landes eine solche Kürzung nicht vor.

 

Zu § 5 Abs. 6:

Der gesamte Absatz 6 soll ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Das Sitzungsgeld sollte nur „einfach“ gestrichen werden, wenn jemand der Sitzung fernbleibt. Eine darüberhinausgehende Kürzung der Aufwandsentschädigung widerspricht gleichermaßen dem Charakter einer Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes. Aufwandsentschädigung erhält man für den grundsätzlichen Aufwand, den man als Mitglied des Kreistages hat, und zwar unabhängig von weiteren Ämtern und Teilnahmen an Sitzungen. Nimmt man sein Mandat nicht wahr, wird die Aufwandsentschädigung nach 3 Monaten gestrichen (§ 5 Abs. 2). Sitzungsgelder erhält man für die Teilnahme an Sitzungen. Nimmt man nicht teil, wird das Sitzungsgeld logischerweise nicht gezahlt. Eine weitere Kürzung der Aufwandsentschädigung ist daher nicht gerechtfertigt.

 

 

Einfügen eines neuen § 6: Kosten der Betreuung

Folgende Bestimmung soll nach § 5 eingefügt werden. Die Nummerierung nachfolgender Paragrafen ist entsprechend anzupassen:

㤠6

Ersatz von Aufwendungen für Betreuung

(1) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen wird, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt, wenn die Übernahme der Betreuung durch Personensorgeberechtigte während dieser Zeit nicht möglich ist.

(2) Die Entschädigung wird bis zu einer Höhe von 15 Euro die Stunde gewährt.“

Begründung:

Die KomAEV sieht in § 12 die zusätzliche Erstattung von notwendigen Betreuungskosten ausdrücklich vor. Eine solche Regelung gibt es auch in zahlreichen Kommunen, u.a. in der Stadt Hohen Neuendorf und in sämtlichen Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg.

Eine Abgeltung der Betreuungskosten aus der Aufwandsentschädigung benachteiligt Abgeordnete, die Kinder erziehen oder Angehörige pflegen und für deren Betreuung in der Zeit ihrer mandatsbedingten Abwesenheit auf Betreuungsdienstleister angewiesen sind. Die Festsetzung eines Höchstbetrages von 15 Euro die Stunde entspricht der Regelung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.

Beträge aus den Satzungen anderer Landkreise:

  • 10 Euro: LK Barnim, LK Prignitz, LK Havelland, LK Teltow-Fläming, LK Spree-Neiße, LK Märkisch-Oderland, Stadt Brandenburg an der Havel;
  • 13 Euro: LK Dahme-Spreewald, LK Potsdam-Mittelmark, LK Oder-Spree, LK Uckermark;
  • 15 Euro: LK Ostprignitz-Ruppin, Stadt Frankfurt/Oder;
  • Keine Begrenzung: Stadt Cottbus, Landeshauptstadt Potsdam.

 

Zu § 7:

In Satz 1 sollen die Wörter „500 Euro“ durch „750 Euro“ ersetzt werden.

Begründung:

Für 500 Euro bekommt man kein Gerät, das eine Legislatur durchhält. Die Vorlage der Verwaltung spricht hier von einem Zuschuss. In der KomAeV ist allerdings von einer Aufwandsentschädigung die Rede. Daher ist eine Erhöhung gerechtfertigt.

 

Zu § 8 Abs. 5:

In Satz 1 sollen die Wörter „1.000 Euro“ durch „1.500 Euro“ ersetzt werden.

Begründung:

Für 500 Euro bekommt man kein Gerät, das eine Legislatur durchhält. Die Vorlage der Verwaltung spricht hier von einem Zuschuss. In der KomAeV ist allerdings von einer Aufwandsentschädigung die Rede. Daher ist eine Erhöhung gerechtfertigt.