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Anfrage: Gebührensatzung für die Unterbringung Geflüchteter

Zur Vorlage des Entwurfes einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (0101/BV/2019) stellte der Kreistagsabgeordnete Vadim Reimer am 22.11.2019 folgende Fragen an den Derzernenten für Arbeit und Soziales, Matthias Kahl:

1. Kalkulatorische Zinsen

In der Kalkulation werden im Vergleich zur Kalkulation aus dem Jahr 2018 erstmals „kalkulatorische Zinsen“ zusammen mit Abschreibungen berechnet. Bei unserem Gespräch konnten Sie uns nicht erklären, wie diese zustande kommen. Im Allgemeinen versteht man unter kalkulatorischen Zinsen ja eine fiktive Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals des Unternehmers, die er am Markt dafür erhalten würde, wenn er das Kapital nicht in das Unternehmen eingestellt, sondern dieses angelegt hätte.

Die Frage ist, was genau hier das eingesetzte Eigenkapital des Landkreises in den Gemeinschaftsunterkünften sein soll:

  • Ist damit die Ausstattung der Wohnräume mit Mobiliar, Bettwäsche, etc. gemeint?
  • Wenn ja, warum werden kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen darauf erhoben, obwohl die Erstausstattung aus Landesmitteln erfolgte und der Landkreis somit bereits vom Land dafür entschädigt wurde?
  • Oder handelt es sich um andere Posten? Welche sind dies dann genau?

2. Bewirtschaftungskosten

In der Vorlagenbegründung sind die Bewirtschaftungskosten näher beschrieben (s. Ziff. 1.1.1.). Unter anderem enthalten sie die „Zimmer- und Personenregistratur, Schlüsselverwaltung sowie Leistungen der Objektbewirtschaftung.“

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (LaufnGErstV) ist eine Abgeltung der Personalkosten für die „Heimleitung und den Service“ bereits in der vom Land an den Landkreis gezahlten Pauschale enthalten.

Fraglich ist nun, ob die in der Pauschale enthaltenen Kosten sich mit den in den „Bewirtschaftungskosten“ überschneiden? Wenn ja, dann müssten sie doch meiner Meinung nach aus der Kalkulation herausgerechnet werden.

3. Einkommensanrechnung

In § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung werden die Freibeträge für das Einkommen der gebührenpflichtigen Personen geregelt. Jeder Person soll ein Freibetrag in der Höhe des Hartz-IV-Regelsatzes zu Gute kommen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 der Gebührenordnung sollen „sofern erforderlich […] Bereinigungen für regelsatzgedeckte Bedarfe“ erfolgen, also die Kosten für die Nutzung der Möbel und des Stroms vom Regelsatz abgezogen werden. Diese Regelung ist für unseren Landkreis überflüssig, denn die Kosten für den Strom und die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sind in der Gebührenkalkulation bereits enthalten und somit mit der Gebühr abgegolten. Wenn diese Kosten beim Einkommensfreibetrag auf den Regelsatz angerechnet werden, senkt es den Freibetrag und die gebührenpflichtige Person zahlt doppelt dafür.

Oder sehen Sie das anders?

 

Antwort

Am 29.11.2019 erreichte uns die auf den 26.11.2019 datierte Antwort des Dezernenten, die wir hier als PDF gerne veröffentlichen.