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Anfrage: Bitte um Stellungnahme zur Anrechnung von Weihnachtsgeld

Frau Willemsen stellte mit Schreiben vom 19.11.2019 folgende Anfrage:

Müssen entsprechend dem Antrag der Fraktion DIE LINKE "Weihnachtsgeldzuwendung für Kinder und Jugendliche im Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII, SGB VIII und AsylbLG" angerechnet werden?

Der Dezernent für Arbeit und Soziales, Herr Kahl, antwortete mit Schreiben vom 17.12.2019:

Wie bereits mündlich ausgeführt, ist eine Anrechenbarkeit beim Leistungsbezug nach dem SGB II gegeben. Dies gilt auch bei Leistungsbezug nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die Einkommensvorschriften des SGB XII decken sich diesbezüglich inhaltlich mit denen des SGB II. Im Recht der Asylbewerberleistungen wird im Wesentlichen auf die Einkommensvorschriften des SGB XII zurückgegriffen.

Bei Leistungen der Jugendhilfe ist zwischen stationärer und ambulanter Leistung zu unterscheiden. Bei ambulanten Leistungen erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Leistungserbringung. Erhält der junge Mensch neben der Jugendhilfeleistung allerdings existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, erfolgt eine Einkommensanrechnung über diese Hilfesysteme (s. o.). Bei stationären Jugendhilfeleistungen wäre die Zuwendung im Wege eines Eigenbeitrags einzusetzen. Es sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass erst kürzlich die so genannte Nebenkostenrichtlinie bei stationären Leistungen der Jugendhilfe verabschiedet worden ist. In dieser Richtlinie wird stationär untergebrachten jungen Menschen neben einem Taschengeld auch Weihnachts- und Geburtstagsgeld erbracht.

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen Ihre bestehenden Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
Kahl
Dezernent

 


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