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Anträge zur Hauptsatzung des Landkreises Oberhavel

Wir stellen folgende Änderungsanträge zur Beratung der Beschlussvorlage „Neufassung der Hauptsatzung für den Landkreis Oberhavel“, 0090/BV/2019:

 

Zu § 15 Abs. 1 S. 1:

In Satz 1:

„Der Kreistag benennt auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrates eine oder mehrere hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 BbgKVerf.“

wird zwischen den Wörtern „Landrates“ und „eine“ die Wörter:

„für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages“

eingefügt.

Begründung:

Jeder neu zusammengesetzte Kreistag sollte die Möglichkeit haben, neue Beauftragte einzusetzen oder die bisherigen Beauftragten zu bestätigen. Bislang kommt die Benennung von Beauftragten einer Benennung „auf Lebenszeit“ gleich. Die Beauftragten sollten aber, sowie die sachkundigen Einwohner*innen, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Mitglieder von Beiräten jeweils zu Beginn der neuen Wahlperiode neu benannt werden.

 

Zu § 16 Abs. 1:

Im Absatz 1 werden zwischen den Wörtern „Landrates“ und „eine“ die Wörter:

„für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages“

eingefügt.

Begründung:

Jeder neu zusammengesetzte Kreistag sollte die Möglichkeit haben, neue Beauftragte einzusetzen oder die bisherigen Beauftragten zu bestätigen. Bislang kommt die Benennung von Beauftragten einer Benennung „auf Lebenszeit“ gleich. Die Beauftragten sollten aber, sowie die sachkundigen Einwohner*innen, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Mitglieder von Beiräten jeweils zu Beginn der neuen Wahlperiode neu benannt werden.

 

Zu § 16 Abs. 1:

Vor dem Wort „Beauftragte“ wird das Wort „hauptamtliche“ eingefügt.

Begründung:

Der Bedeutung der Funktionen würde erheblich mehr Gewicht gegeben, wenn diese nicht „ehrenamtlich“ ausgeübt werden, da zu oft „ehrenamtlich“ und „nebenbei“ synonym verwandt wird.

 

Zu § 16 Abs. 3:

Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(3) Den Beauftragten zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf die Belange der Menschen mit Behinderung haben.“

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

Begründung:

Bisher ist nicht geregelt, wie die beauftragte Person die Interessen der Menschen mit Behinderung in den Entscheidungsprozess des Kreistages einbringen kann. Das Recht zur Stellungnahme ist dafür ein geeignetes Mittel. Dieses Recht ist überdies gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 KVerf zwingend einzuräumen.

 

Zu § 16:

Im Gesamten Paragrafen werden hinter den Wörtern „Menschen mit Behinderung“ die Wörter „und Menschen mit Beeinträchtigungen“ eingefügt.

Begründung:

Menschen mit Beeinträchtigungen, wie seelischen Störungen, sind nicht alle auch Menschen mit Behinderungen. Trotzdem haben sie andere Bedürfnisse als gesunde Menschen. Dem wird durch den Gesetzgeber mit anderen Fördermöglichkeiten, beispielsweise im Sozialrecht, auch Rechnung getragen. Auch diese Menschen brauchen eine Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Landkreis.

 

Zu § 17 Abs. 1:

Im Absatz 1 werden zwischen den Wörtern „Landrates“ und „eine“ die Wörter:

„für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages“

eingefügt.

Begründung:

Jeder neu zusammengesetzte Kreistag sollte die Möglichkeit haben, neue Beauftragte einzusetzen oder die bisherigen Beauftragten zu bestätigen. Bislang kommt die Benennung von Beauftragten einer Benennung „auf Lebenszeit“ gleich. Die Beauftragten sollten aber, sowie die sachkundigen Einwohner*innen, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Mitglieder von Beiräten jeweils zu Beginn der neuen Wahlperiode neu benannt werden.

 

Zu § 17 Abs. 1:

Das Wort „ehrenamtliche“ wird durch das Wort „hauptamtliche“ ersetzt.

Begründung:

Der Bedeutung der Funktionen würde erheblich mehr Gewicht gegeben, wenn diese nicht „ehrenamtlich“ ausgeübt werden, da zu oft „ehrenamtlich“ und „nebenbei“ synonym verwandt wird.

 

Zu § 17 Abs. 3:

Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(3) Den Beauftragten zur sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf die Belange der Menschen mit Migrationshintergrund haben.“

Begründung:

Bisher ist nicht geregelt, wie die beauftragte Person die Interessen der Menschen mit Migrationshintergrund in den Entscheidungsprozess des Kreistages einbringen kann. Das Recht zur Stellungnahme ist dafür ein geeignetes Mittel. Dieses Recht ist überdies gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 KVerf zwingend einzuräumen.

 

Zu § 17 Abs. 4:

Es wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(4) Die Beauftragten erstellen einmal jährlich einen Bericht über die Lage der Menschen mit Migrationshintergrund im Kreisgebiet, der in dem zuständigen Fachausschuss zu beraten ist.“

Begründung:

Menschen mit Migrationshintergrund als Teil unserer Gesellschaft sollen genauso Beachtung finden, wie andere Gruppen. Nur mit dem Wissen über den Ist-Zustand und Bedarfe sind Integrations- und Inklusionsprozesse sinnvoll zu betreiben. Grundlage dafür soll auch ein entsprechender Bericht sein.

 

Zu § 18:

Es wird ein neuer § 18 mit folgendem Wortlaut eingefügt. Die Nummerierung nachfolgender Paragrafen wird entsprechend angepasst:

㤠18 Integrationsbeirat

(1) Im Landkreis Oberhavel wird ein Integrationsbeirat gebildet. Er wird für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl durch die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner gewählt.

(2) Der Integrationsbeirat besteht aus 5 zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern. Die Wahlordnung für den Integrationsbeirat ist Bestandteil der Hauptsatzung (Anlage 2). Die oder der Beauftragte für die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist kraft Amtes beratendes Mitglied.

(3) Der Integrationsbeirat kann durch eine Sprecherin oder einen Sprecher bzw. eine Vertretungsperson die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffenden Wünsche und Anregungen in Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Kreistages liegen, an diesen oder den zuständigen Ausschuss oder die Landrätin bzw. den Landrat herantragen. In Angelegenheiten der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner muss der Integrationsbeirat vor einer Beschlussfassung gehört werden.“

Begründung:

Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft mit dauerhaftem Wohnsitz im Landkreis, sind Einwohner*innen unseres Landkreises und von den Entscheidungen des Kreistages unmittelbar betroffen. Anders, als die restliche Bevölkerung können sie allerdings vielfach keinen Einfluss auf die Politik des Landkreises in der Form von Wahlen und Abstimmungen nehmen, was ihre Mitwirkungsrechte erheblich einschränkt. Im Interesse eines guten Zusammenlebens und der möglichst umfassenden Berücksichtigung der Auswirkungen von politischen Entscheidungen des Kreistags, ist es unabdingbar auch die Stimmen dieser Einwohner*innen zu hören. Die bzw. der Beauftrage zur sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist kein adäquater Ersatz für die unmittelbare Beteiligung einer gewählten Vertretung, die das Vertrauen der Betroffenen genießt. Aus welchem Grund auch immer die Bildung eines Beirates im Landkreis bislang nicht zustande gekommen ist, diese Möglichkeit der politischen Einbindung einer im Kreistag nicht vertretenen Bevölkerungsgruppe, sollte nicht einfach abgeschafft werden. Wir schlagen deshalb vor, das Gremium des Beirates beizubehalten und die Hürden für dessen Wahl abzusenken, um so die Beteiligung dieser Menschen zu erleichtern und zu ermöglichen.

 

Zu § 22 Abs. 1:

In Absatz 1 wird nach „Neues Granseer Tageblatt“ folgender Text eingefügt:

„- an prominenter Stelle verlinkt auf der Webseite des Landkreis Oberhavel“

Begründung:

Die Printausgaben von Tageszeitungen verzeichnen seit vielen Jahren sinkende Auflagezahlen. Auch verzichten Menschen aus finanziellen Gründen auf Tageszeitungen. Aus diesem Grund ist zu prüfen, welche weiteren Wege geeignet sind, um Informationen an die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreis Oberhavel zu geben. Hier bietet sich die Webseite des Landkreises an.

 

Zu 22 Abs. 2:

Absatz 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Zusätzlich sind öffentliche Zustellungen auch auf der Webseite des Landkreises zu veröffentlichen.“

Begründung:

Menschen, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und für die aus diesem Grund Verwaltungsakte im Wege der öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben werden, kommen nicht unbedingt an der Bekanntmachungstafel des Landkreises vorbei. Aber vielleicht haben diese Menschen ja Zugang zum Internet. Damit die Zustellung auch Erfolg hat und den eigentlichen Adressaten erreicht, erscheint eine Veröffentlichung auf der Webseite des Landkreises als eine gute Möglichkeit, auch Personen, die sich nicht mehr im Landkreis aufhalten und diesen auch nicht aufsuchen können, die Möglichkeit zu geben, Kenntnis davon zu erlangen.

 

Zu § 28 Abs. 1:

Im Absatz 1 werden zwischen den Wörtern „Landrates“ und „eine“ die Wörter:

„für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages“

eingefügt.

Begründung:

Jeder neu zusammengesetzte Kreistag sollte die Möglichkeit haben, neue Beauftragte einzusetzen oder die bisherigen Beauftragten zu bestätigen. Bislang kommt die Benennung von Beauftragten einer Benennung „auf Lebenszeit“ gleich. Die Beauftragten sollten aber, sowie die sachkundigen Einwohner*innen, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Mitglieder von Beiräten jeweils zu Beginn der neuen Wahlperiode neu benannt werden.

 

Zu § 28 Abs. 1:

Vor dem Wort „Beauftragte“ wird das Wort „hauptamtliche“ eingefügt.

Begründung:

Der Bedeutung der Funktionen würde erheblich mehr Gewicht gegeben, wenn diese nicht „ehrenamtlich“ ausgeübt werden, da zu oft „ehrenamtlich“ und „nebenbei“ synonym verwandt wird.

 

Zur Anlage 2:

Es wird eine neue Anlage 2 zur Hauptsatzung für den Landkreis Oberhavel mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Ordnung zur Wahl des Integrationsbeirates für den Landkreis Oberhavel

§ 1 Wahlgebiet, Wahllokal

(1) Das Wahlgebiet ist der Landkreis Oberhavel.

(2) Die Wahl erfolgt als Briefwahl.

(3) Der Landkreis bildet einen Wahlkreis.

§ 2 Wahltermin, Wahlbekanntmachung

(1) Der Wahltermin wird durch den Kreistag festgesetzt.

(2) Die Wahlen sind durch die Landrätin oder den Landrat 60 Tage vor dem Wahltermin öffentlich bekannt zu machen. Zusätzlich sind bis zu diesem Zeitpunkt, Wahlberechtigte gem. § 5 Absatz 1 dieser Ordnung schriftlich über den Wahltermin und die Voraussetzungen über die Einreichung von Wahlvorschlägen zu informieren.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Zur Durchführung der Wahl wird ein Briefwahlvorstand gebildet. Der Briefwahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und 3 weiteren beisitzenden Mitgliedern. Alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes werden durch die Landrätin oder den Landrat berufen.

(2) Der Briefwahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(3) Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher mindestens 1 beisitzendes Mitglied anwesend sind.

§ 4 Wahlbüro

Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird bei der Kreisverwaltung ein Wahlbüro gebildet. Die Zusammensetzung bestimmt die Landrätin oder der Landrat durch Dienstanweisung.

§ 5 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit 3 Monaten ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel haben und denen nicht das allgemeine Wahlrecht aberkannt wurde.

(2) Wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit 3 Monaten im Landkreis Oberhavel wohnen und denen nicht das allgemeine Wahlrecht aberkannt wurde.

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge, die der Kandidatur einer Person dienen, können durch alle gemäß § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Personen eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag bedarf zu seiner Gültigkeit mindestens der Anzahl von 5 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag mit ihrer oder seiner Unterschrift unterstützen.

(2) Die Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn mindestens 5 Wahlvorschläge zulässig sind.

(3) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bis zum 38. Tag vor dem Wahltermin, 12:00 Uhr an die Landrätin oder den Landrat einzureichen. Sie haben zu enthalten:

  1. Nachname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Staatsangehörigkeit und
  6. Anschrift.

(4) Die Prüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch das Ordnungsamt.

(5) Die Wahlvorschläge sind spätestens 28 Tage vor dem Wahltermin öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge.

(6) Die Vorbereitung der Stimmzettel erfolgt durch das Wahlbüro.

§ 7 Verzeichnis der wahlberechtigten Personen, Wahlverfahren

(1) Durch das Ordnungsamt werden ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen und die Wahlbenachrichtigungskarte bereitgestellt. Die Briefwahlunterlagen und die Wahlbenachrichtigungskarte werden entsprechend dem Verzeichnis der wahlberechtigten Personen bis zum 28. Tag vor der Wahl verschickt.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat 3 Stimmen. Diese können einzeln oder gemeinsam für einen oder mehrere Wahlvorschläge abgeben werden.

(3) Stimmzettel, auf denen keine Stimmabgabe zu erkennen ist oder der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, sind ungültig.

§ 8 Wahlergebnis

(1) Das Wahlergebnis ist am Tag der Wahl ab 18:00 Uhr öffentlich durch den Wahlvorstand festzustellen.

(2) Die 5 Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, gelten als in den Integrationsbeirat gewählt.

(3) Alle anderen Kandidierenden rücken entsprechend ihrer Stimmenanzahl als Nachfolgerinnen und Nachfolger auf. Bei Stimmengleichheit wird ein Losentscheid durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher herbeigeführt.

(4) Das Wahlergebnis ist durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher in Form einer Wahlniederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist durch alle Mitglieder des Wahlvorstandes zu unterzeichnen, mindestens durch die in § 3 Absatz 3 genannten Mitglieder.

(5) Die Wahlniederschrift ist durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher noch am Wahltag an das Wahlbüro zu übergeben.

(6) Die gewählten Kandidierenden sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich durch die Landrätin oder den Landrat zu benachrichtigen. Sie haben die Annahme der Wahl 10 Tage nach Eingang schriftlich zu bestätigen. Gibt eine gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

§ 9 Konstituierung des Integrationsbeirates, Bestimmen eines vorsitzenden Mitglieds

Durch die Landrätin oder den Landrat ist der gewählte Integrationsbeirat zur Konstituierung und zur Bestimmung eines vorsitzenden Mitglieds bis zum 30. Tag nach der Wahl einzuladen.

§ 10 Prüfung und Bestätigung der Wahlergebnisse

(1) Die Wahlergebnisse und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds werden dem Kreisausschuss zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt.

(2) Das Mandat eines gewählten Mitglieds des Integrationsbeirates erlischt, wenn dessen Wählbarkeit gemäß § 5 nicht mehr gegeben ist.

§ 11

Soweit diese Wahlordnung keine Festlegungen trifft, gelten das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz und die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung sinngemäß."

Begründung:

Die Wahlordnung orientiert sich an der bisherigen Wahlordnung des Ausländerbeirates. Zunächst wurde sie sprachlich Anhand der Kriterien der gendergerechten Sprache und der neuen Terminologie des „Integrationsbeirates“ angepasst.

Zu § 3: Der die Zahl der beisitzenden Mitglieder im Wahlvorstand wurde von 5 Mitgliedern auf 3 verkleinert, um den Aufwand zu verringern. Entsprechend wurde die Hürde für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes abgesenkt.

Zu § 5: Der Begriff der „ausländischen Einwohner*innen“ wurde durch die Bezeichnung „ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ ersetzt, um klarer zu definieren, dass Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nicht wahlberechtigt sein sollen. Das Wahlalter für das aktive Wahlrecht wurde entsprechend des Kommunalwahlgesetzes auf 16. Jahre abgesenkt. Der bisherige Absatz 3, wonach nicht wahlberechtigt sein soll, wer sich in unrechtmäßiger Weise im Landkreis aufhält oder zur Ausreise verpflichtet ist, wurde gestrichen. Der Aufenthaltsstatus von Personen kann sich verändern. Es ist nicht Aufgabe einer Wahlordnung, aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären. Menschen mit einer Duldung können durchaus mehrere Jahre weiter im Landkreis wohnhaft bleiben und einen anderen Aufenthaltsstatus erhalten. Das sollte jemanden nicht davon abhalten, sich politisch zu engagieren.

Zu § 6: Das Sammeln von Unterstützungsunterschriften stellt eine Erschwerung der Kandidatur dar. Nach der bisherigen Regelung, die sich am § 28a Abs. 1 KWahlG orientiert, müssten für jeden Wahlvorschlag 10 Unterschriften von Wahlberechtigten gesammelt werden. Da jede wahlberechtigte Person nur einen Vorschlag unterstützen darf, ist es äußerst schwierig in einem ländlich geprägten Landkreis genügend Unterstützer*innen zu finden. Daher schlagen wir vor, diese Hürde auf 5 Unterstützungsunterschriften pro Wahlvorschlag abzusenken. Absatz 2 und 3 wurden entsprechend den oben genannten Erwägungen angepasst (mind. 5 Wahlvorschläge, keine Abfrage des Aufenthaltsstatus).

Zu § 8: In Abs. 6 Satz 3-5 wurden die Bestimmungen des KWahlG zur Annahme der Wahl entsprechend übernommen und neu hinzugefügt. Nun müssen die gewählten Personen nicht aktiv die Annahme der Wahl erklären, bei Verstreichen der Frist gilt die Wahl als angenommen.

 


Kontakt

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