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Anfrage: Aufnahme von Kindern in Kindertagespflege

Mit E-Mail vom 16.04.2020 stellte der Kreistagsabegordnete Vadim Reimer folgende Anfrage an die Kreisverwaltung:

Sehr geehrter Herr Weskamp,

derzeit sind alle Tagespflegeeinrichtungen und Kindertagesstätten im Landkreis auf Grundlage der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Ihrer Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 geschlossen. Eine Ausnahme bildet die Notfallbetreuung, um die es hier aber nicht gehen soll.

Mir wurde berichtet, dass Eltern, die im April einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in eine Tagespflegeeinrichtung bei der Gemeinde gestellt haben, die Aufnahme verweigert wurde, da angeblich die Eindämmungsverordnung dem entgegenstehen würde.

Mir ist zwar bewusst, dass eine tatsächliche Betreuung der Kinder aufgrund der aktuellen Situation nicht erfolgen kann. Mir ist aber nicht ganz klar, wie sich die Schließung der Tagespflegeeinrichtungen mit dem Rechtsanspruch auf Betreuung als solchem verhält.

Daher bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Liegen der Kreisverwaltung Anfragen oder Informationen über das Problem der Neuaufnahme von Kindern in Betreuungseinrichtungen aus den Kommunen bzw. von betroffenen Eltern vor? Wenn ja, was empfiehlt der Landkreis den Kommunen zum weiteren Vorgehen?
  2. Ist der Landkreis der Auffassung, dass Kinder weiterhin zum gewünschten Termin nach Vollendung des ersten Lebensjahres in Tagespflegeeinrichtungen aufzunehmen sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und lediglich die tatsächliche Betreuung in der Einrichtung aufgrund der Verordnung und der Allgemeinverfügung nicht erbracht werden kann?
  3. Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird, durch welche Regelung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bzw. der Allgemeinverfügung des Landrates vom 16.03.2020 wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gem. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII außer Kraft gesetzt bzw. eingeschränkt?
  4. Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird, wie wird der Landkreis die kreisangehörigen Kommunen darüber informieren, dass Anträge von Kindern auf die Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin bearbeitet werden und beschieden werden müssen bzw. dass die Verträge mit den Tagespflegepersonen weiterhin zu schließen sind?

Hintergrund der Fragen ist auch die Finanzierung der Tagespflegepersonen. Durch die fehlende Möglichkeit der Aufnahme neuer Kinder trotz vorhandener freier Plätze fehlen den Tagespflegepersonen wichtige Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Manche Tagespflegepersonen müssen weiterhin die Mieten und Fixkosten für von ihnen angemietete Objekte bezahlen und stehen ohne die zusätzlichen Einnahmen vor einem Problem. Auch die Eltern wünschen sich Klarheit in Bezug auf den Betreuungsplatz, wenn die Tagespflegeeinrichtungen wieder öffnen dürfen. Solange die Verträge von den Gemeinden nicht unterschrieben wurden, können sie nicht davon ausgehen einen Betreuungsplatz für ihr Kind erhalten zu haben, was ggf. auch Auswirkungen auf ihren Arbeitsplatz haben kann.

Mit E-Mail vom 29.04.2020 antwortete Frau Fiedler von der Kreisverwaltung:

1. Liegen der Kreisverwaltung Anfragen oder Informationen über das Problem der Neuaufnahme von Kindern in Betreuungseinrichtungen aus den Kommunen bzw. von betroffenen Eltern vor? Wenn ja, was empfiehlt der Landkreis den Kommunen zum weiteren Vorgehen?

zu 1.: Der Fachaufsicht Kindertagespflege ist lediglich ein Fall bekannt, im dem ein Vertrag zur Aufnahme eines Kindes in die Kindertagespflege nicht wie geplant abgeschlossen wurde. Die Fachaufsicht Kindertagespflege und die Kita-Praxisberatung empfehlen gegenüber den Beteiligten, Verträge wie geplant abzuschließen. Damit ist die Umsetzung des Rechtsanspruchs sichergestellt und die Eltern können, unter Berücksichtigung der Kriterien für die Notbetreuung, dann auch diesen Platz in Anspruch nehmen.

2. Ist der Landkreis der Auffassung, dass Kinder weiterhin zum gewünschten Termin nach Vollendung des ersten Lebensjahres in Tagespflegeeinrichtungen aufzunehmen sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und lediglich die tatsächliche Betreuung in der Einrichtung aufgrund der Verordnung und der Allgemeinverfügung nicht erbracht werden kann?

zu 2.: Ja. Der Landkreis Oberhavel vertritt die Auffassung, dass Betreuungsverträge wie geplant abzuschließen sind. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz gemäß § 1 KitaG wird von der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel nicht berührt. Lediglich die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege ist nicht möglich, sollte kein Anspruch der Eltern auf Kindernotbetreuung vorliegen.

3. Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird, durch welche Regelung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bzw. der Allgemeinverfügung des Landrates vom 16.03.2020 wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gem. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII außer Kraft gesetzt bzw. eingeschränkt?

zu 3.: Siehe Beantwortung Frage 2.

4. Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird, wie wird der Landkreis die kreisangehörigen Kommunen darüber informieren, dass Anträge von Kindern auf die Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin bearbeitet werden und beschieden werden müssen bzw. dass die Verträge mit den Tagespflegepersonen weiterhin zu schließen sind?

zu 4. Siehe Beantwortung Frage 1. Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) wurde den kreisangehörigen Kommunen die Aufgabe der Kindertagesbetreuung übertragen. Den Kommunen obliegen die Erfüllung des Rechtsanspruches, insbesondere auch die Bearbeitung von Anträgen sowie der Abschluss von Betreuungsverträgen für ihre kommunalen Kitas und für die Kindertagespflege. Im Rahmen der Gesamtverantwortung des Landkreises Oberhavel als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist vorgesehen, die Kommunen und die anderen Träger der Kindertagesbetreuung auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Betreuungsverträgen zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz hinzuweisen. Mit Mail vom 29.04.2020 wurden die Städte und Gemeinden durch die Fachbereichsleiterin Jugend des Landkreises Oberhavel aktiv informiert, wie der Umgang mit dem Abschluss von Verträgen zur Aufnahme eines Kindes geregelt ist.

 

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