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Anfrage: jugendliche Obdachlose im Landkreis Oberhavel

Frau Willemsen (Fraktion DIE LINKE.) stellte mit Schreiben vom 10.12.2019 folgende Anfrage:

Sehr geehrter Herr Kahl,

darf ich davon ausgehen, dass bei diesen Jugendlichen die Fahrtkosten vollumfänglich im Rahmen des SGB II übernommen werden, die wegen der täglich erforderlichen Vorsprache entstehen?

Ist in Anbetracht der Obdachlosigkeit der Betroffenen eine Regelung getroffen worden, dass ggf. auch Wohnungen, die deutlich teurer sind als von der RL KdU vorgesehen, angemietet werden können, um auf dem derzeitigen Wohnungsmarkt, der kaum Angebote im Rahmen der RL KdU vorsieht, überhaupt eine Chance auf die Anmietung von Wohnraum zu haben?

Theoretisch könnte auch der Landkreis selbst Wohnraum anmieten –ggf. auch über Gesellschaften wie die Oberhavel Holding oder GfA –und dann Nutzungsvereinbarungen mit den Betroffenen treffen. Ist diese Möglichkeit bereits genutzt worden?

Der Dezernent für Arbeit und Soziales, Herr Kahl, antwortete mit Schreiben vom 16.12.2019:

Sehr geehrte Frau Willemsen,Ihre Anfrage und die darin aufgeworfenen Fragen habe ich prüfen lassen. Bitte berücksichtigen Sie, dass ich anhand der vorliegenden Angaben lediglich allgemeine Ausführungen machen kann. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Frage: Werden Fahrkosten übernommen, die bei täglich erforderlicher Vorsprache entstehen?

Antwort: Empfänger von Arbeitslosengeld II können sich ihre Fahrtkosten erstatten lassen, wenn sie einer Einladung des Jobcenters Folge leisten oder einer Aufforderung, sich bei Arbeitgebern vorzustellen.In allen anderen Fällen sind Fahrkosten aus dem Regelsatz zu bestreiten.

Frage: Können auch Wohnungen angemietet werden, die deutlich teurer sind, als in der KdU-Richtlinie vorgesehen?

Antwort: Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist vor der Anmietung von Wohnraum die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung einzuholen. Die Zusicherung muss sich auf eine konkrete Unterkunft beziehen, die dem Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt der Zusicherung auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die Erteilung der Zusicherung setzt gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dies aber kann nur beurteilt werden, wenn die neue Unterkunft konkret bezeichnet ist. Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf eine pauschale Zusicherung besteht nicht. Sofern festgestellt wird, dass die Kosten eines konkreten Wohnungsangebotes über den für den Landkreis Oberhavel geltenden Angemessenheitswerten liegen, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes, unter Berücksichtigung der aktuellen Wohnungsmarktsituation sowie unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommen. Eine solche Prüfung ist allerdings erst möglich, wenn konkrete Wohnungsangebote vorliegen.

Frage: Könnte der Landkreis auch selbst Wohnungen anmieten und dann Nutzungsvereinbarungen mit den Betroffenen treffen?

Antwort: Die unmittelbare bzw. die mittelbare Bereitstellung von Wohnraum ist gesetzlich in den Systemen der Hilfe zur Pflege (stationäre Pflegeeinrichtungen) und der Flüchtlingsaufnahme (vorläufige Unterbringung während des Asylverfahrens) vorgesehen. Im System der Eingliederungshilfe ist es noch bis zum Ende des Jahres 2019 vorgesehen. Mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen werden die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe abgeschafft. Soweit mit der vorgetragenen Idee der „Zwischenvermietung“ eine indirekte Subventionierung von Wohnraumkosten erfolgen soll (andernfalls könnte die Wohnung ja auch durch den Betroffenen selbst angemietet werden), würde das zu einer Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft führen. Das wäre nicht zulässig. Das staatliche System der sozialen Versorgung sieht auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher II und XII grundsätzlich allein die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft vor. Wie oben schon ausgeführt, ist ausnahmsweise die Übernahme unangemessener Wohnraumkosten denkbar, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern.

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen Ihre bestehenden Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
Kahl
Dezernent

 


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